FSV Bennstedt e.V.

Satzung des Sportvereins


§ 1   Name und Sitz
(1)   Der Verein führt den Namen „FSV Bennstedt e.V.“
(2)   Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

§ 2   Sitz des Vereins
Der Sportverein hat seinen Sitz in Bennstedt.

§ 3   Zweck des Vereins
Der Sportverein Bennstedt verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Eintragung in das Vereinsregister
Der Sportverein ist unter der Nummer 219017 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Saalkreis eingetragen.

§ 5   Eintritt der Mitglieder
(1) Der Verein setzt sich zusammen aus:

a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind alle Vereinsangehörigen, die entweder

a) AKTIVE oder
b) PASSIVE Mitglieder sind.

AKTIVE Mitglieder sind solche, die an den angebotenen sportlichen Übungen und Veranstaltungen teilnehmen und die Wettkämpfe für den Verein austragen oder ein Ehrenamt bekleiden.
PASSIVE Mitglieder sind solche, die sich sportlich oder ehrenamtlich nicht beteiligen, aber die Bestrebungen des Vereins durch einen Beitrag unterstützen.

(2) Ehrenmitglieder sind Vereinsangehörige, die nach einer besonderen Ehrenordnung des Vereins dazu ernannt worden sind.

(3) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft in einem anderen Verein ist statthaft. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich durch Ausfertigung des dazu bestimmten Vordruckes an das Präsidium zu richten, unter gleichzeitiger Angabe welche Mitgliedschaft erwünscht wird.

(4) Die Aufnahme Jugendlicher muss von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig gemacht werden. Mit der Einreichung des Antrages erkennt der Gesuchsteller die Satzung des Vereins an. Auf Wunsch wird eine Satzung ausgehändigt. Nach der Aufnahme wird dem Mitglied eine Mitgliedskarte übergeben. Über die Aufnahme entscheidet bei der Jahreshauptversammlung die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Das Präsidium behält sich das Recht vor, in einzelnen Fällen die Entscheidung selbst zu treffen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Ablehnungsgründe oder ein Beschwerderecht gegenüber der Ablehnung besteht nicht.

§ 6   Austritt und Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
b) Streichung
c) Ausschluss
d) Tod

§ 7   Austritt der Mitglieder
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Die Zahlungsverpflichtungen laufen bis zum Schluss des Kalenderjahres. Mit der Abmeldung ist etwaiges in den Händen des Abmeldenden befindliches Vereinseigentum zurückzugeben. Die Abmeldung muss durch den Verein schriftlich bestätigt werden.

§ 8   Streichung der Mitgliedschaft
Eine Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung länger als 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Rückstand bleibt und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Zahlungsverpflichtung bis zum Zeitpunkt bleibt bestehen.

§ 9   Ausschluss der Mitglieder
Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn sich ein Mitglied grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins zuschulden kommen lässt oder durch sein Verhalten sich der Mitgliedschaft unwürdig zeigt.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium, das dem Spielausschuss den Ausschließungsantrag vorlegt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Präsidium zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Mitglied zusammen mit einer Begründung durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschlussbescheid ist die Berufung möglich, die innerhalb 10 Tagen nach Zustellung beim Präsidium vorgelegt werden muss. Das Präsidium entscheidet endgültig. Die Berufung hat bis zu diesem Zeitpunkt aufschiebende Wirkung.

§ 10   Mitgliedsbeitrag
(1)   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2)   Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3)   Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

§ 11   Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)   Jedes Mitglied hat das Recht der Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen. Die Mitglieder, außer der Jugendlichen unter 18 Jahren, haben Sitz und Stimme in Mitgliederversammlungen und sind wählbar.

(2)   Die Jugendlichen werden dem Verein gegenüber durch den Abteilungsleiter Nachwuchs vertreten. Ihre Mitgliedschaft besteht lediglich in dem Recht des Zutritts zu den Plätzen des Vereins, der Benutzung seiner Einrichtungen und der Teilnahme an seinen sportlichen Veranstaltungen. Am sonstigen Vereinsleben haben sie nur im Rahmen des Jugendschutzgesetzes Anteil.

(3)   Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.
(4)   Die Höhe des Beitrages und eine Aufnahmegebühr werden durch die jeweiligen Beschlüsse der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Mitglieder, außer der Jugendlichen, können zu etwaigen beschlossenen Sonderbeiträgen oder Umlagen herangezogen werden.

(5)   Jedes Mitglied hat seine Verpflichtungen selbst zu erledigen. Die durch Mahnung der Beiträge anfallenden Kosten gehen zu Lasten des betreffenden Mitgliedes.

(6)   Mitglieder, welche mit der Beitragszahlung oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand sind, haben weder Mitsprache- noch Stimmrecht und sind nicht wählbar.

(7)   Das Präsidium ist berechtigt, in begründeten Fällen rückständige Zahlungen zu stunden oder niederzuschlagen.

(8)   Jedes Mitglied haftet für die durch sein etwaiges satzungs- oder ordnungswidriges Handeln oder Unterlassen dem Verein erwachsenden Nachteile. Der Verein indes haftet für die aus dem Spielbetrieb den Mietgliedern entstandenen Schäden oder Sachverluste.

(9)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, schriftlichen Vorladungen des Präsidiums, des Spielausschusses und des Jugendausschusses Folge zu leisten.

§ 12   Verwaltung des Vereins
(1)   Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
(2)   Die Verwaltungen des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) der Spielausschuss
d) der Jugendausschuss


§ 13   Berufung der Mitgliederversammlung
(1)   Es gibt:

a) Monatsversammlungen
b) eine Jahreshauptversammlung
c) außerordentliche Mitgliederversammlungen

(2)   Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist unter genauer Angabe der gefassten Beschlüsse im Protokoll niederzulegen und in der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulesen. Durch die Unterzeichnung des Protokolls durch den Präsidenten und den Protokollführer werden die gefassten Beschlüsse rechtskräftig. Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig.

(3)   Wahlen können, sofern kein Widerspruch erfolgt ist und ein Vorschlag vorliegt, durch Handzeichen erfolgen. Andernfalls ist Stimmzettelwahl vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.

(4)   Monatsversammlungen finden nach Bedarf statt. Der Termin wird vom Vorstand 14 Tage vorher bekannt gegeben. Die Monatsversammlungen dienen zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten und der Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(5)   Die Jahreshauptversammlung ist binnen sechs Wochen nach Schluss des Geschäftsjahres seitens des Vorstandes einzuberufen. Die Vereinsmitglieder sind hierzu spätestens 14 Tage oder sonst in geeigneter Form unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(6)   Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes vom Präsidium.
2. Der Bericht des Schatzmeisters.
3. Entlastung des Präsidiums.
4. Festsetzung des Beitrages.
5. Haushaltsvorschlag.
6. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung.
7. Wahl neues Präsidium und erweitertes Präsidium.

(7)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidium oder seinen Vertreter oder einem ¼ der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 14   Das Präsidium
(1)   Das Präsidium besteht aus:

a) dem Präsidenten
b) dem Geschäftsführer
c) dem Schatzmeister
d) dem Abteilungsleiter Fußball (Spielausschuss)


(2)   Zum erweiterten Präsidium gehören:

a) der Trainer I. Mannschaft Männer
b) der Abteilungsleiter Nachwuchs + Jugendausschuss
c) der Hauptkassierer


Das Präsidium wird in der Jahreshauptversammlung gewählt. Alle getätigten Wahlen gelten bis zum Schluss des Geschäftsjahres oder nach gesonderter Festlegung

(3)   Je zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten gemeinsam.

(4)   Das Präsidium wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt.

(5)   Das Amt eines Mitgliedes des Präsidiums endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(6)   Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(7)   Der Präsident oder der Geschäftsführer als sein Stellvertreter hat den Verein nach jeder Richtung hin zu vertreten. Er hat die Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten.

(8)   Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen selbständig. Der Geschäftsführer unterstützt ihn.

(9)   Der Abteilungsleiter Nachwuchs, der Schiedsrichterobmann und der Hauptkassierer handeln nach Anweisung des Präsidiums.

§ 15   Spielausschuss
Der Spielausschuss, der seinen Vorsitzenden selbst wählt, besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Der Spielausschuss ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Spielbetriebes bei Verstößen selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Einsprüche gegen diesbezügliche Entscheidungen des Spielausschusses sind zunächst dem Präsidium vorzulegen und von diesem zu erledigen.

§ 16   Jugendausschuss
Der Jugendausschuss regelt Training und Spielbetrieb der jugendlichen Mitglieder. Die Betreuer wählen ihre Vertreter selbst.

§ 17   Aussprechen von Strafen
Folgende Strafen kann das Präsidium verhängen:

a)   Verwarnungen
b)   Spielverbot
c)   Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt auf Zeit oder überhaupt zu bekleiden.

§ 18   Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

§ 19   Auflösung des Vereins

(1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2)   Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.
(3)   Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Bennstedt.

§ 20   Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1)   Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2)   Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3)   Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.